Entschädigung für Eltern während der Corona-Krise nach dem Infektionsschutzgesetz

Seit dem 16.03.2020 sind deutschlandweit Schulen und Kitas geschlossen. Berufstätige Eltern stehen seit dem vor der Herausforderung Arbeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bekommen. Die Mama Meeting Umfrage zur Produktivität von Mamas während der Corona-Krise fand heraus, dass berufstätige Mütter aktuell durchschnittlich 56 % ihres Workloads schaffen. So produktiv die Working Moms neben dem eigentlich Full-Time-Job der Kinderbetreuung noch sind, rund die Hälfte der Arbeit bleibt liegen. Und das kann direkt Auswirkungen auf Umsatz bzw. Einkommen haben.   

Nun wurde § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz geschaffen, der Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch zusprechen soll, die während der Corona-Pandemie ihre Kinder selbst betreuen mussten und müssen. Im Infektionsschutzgesetz ist nun geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten. Anwältin Anett Karwath erklärt, wer Anspruch auf diese Entschädigung für Eltern hat und wie das Ganze funktioniert.

Wie hoch ist die Entschädigungsleistung für Eltern in der Corona-Krise?

Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Fairer wäre natürlich eine Entschädigung in Höhe von 100% des Verdienstausfalls gewesen, schließlich wird in dieser Höhe auch jemand nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz entschädigt, der zu Hause in Quarantäne bleiben musste. Warum Eltern nun finanziell bestraft werden müssen, die aufgrund der Kita-/Schulschließung zu Hause bleiben mussten, erschließt sich nicht wirklich.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Entschädigung für Eltern in der Corona-Krise gezahlt?

Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist zum einen, dass Du keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch deinen Partner oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) verwirklichen kannst. Zudem darf Dein Kind höchstens 12 Jahre alt sein. Bei mehreren Kindern ist wohl auf das Alter des jüngsten Kindes abzustellen.

Eine weitere Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, Deiner beruflichen Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dazu zählen der Abbau von Zeitguthaben und Urlaubsansprüchen. Auch gehen Ersatzansprüche, z.B.auf Kurzarbeitergeld – wie es derzeit von gut 470.000 Unternehmen deutschlandweit beantragt wurde – dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.

Kriege ich die Entschädigung auch, wenn ich als berufstätige Mutter im HomeOffice arbeiten kann/soll und gleichzeitig mein Kind zu Hause betreuen muss?

Arbeit von zu Hause soll nach der Gesetzesbegründung als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ gelten. Beschäftigte, denen Arbeit von Zuhause zumutbar und möglich ist, werden von dem Recht auf Entschädigung ausgeschlossen. Meiner Auffassung nach kann bei Kindern im Kita- und Grundschulalter wohl kaum davon die Rede sein, dass Arbeit von Zuhause und Kinderbetreuung gleichzeitig möglich sind, weshalb Eltern, die sich derzeit im HomeOffice zerreißen unnötig von dieser Entschädigungszahlung ausgeschlossen werden.

Muss ich während der Corona-Pandemie erstmal meinen gesamten Jahresurlaub zu nehmen? Steht mir erst dann eine Entschädigungsleistung als berufstätige Mutter zu?

Nein, zum Glück nicht! Erholungsurlaub dient der Erholung und ist kein Notfall-Instrument. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erläutert dazu Folgendes: Die Pflicht, den Erholungsurlaub vorab aufzubrauchen, beschränkt sich auf den Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab verplanten, genehmigten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte. Du kannst dagegen nicht verpflichtet werden, den gesamten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.

Wird mir die Entschädigung für Eltern während der Corona-Krise verwehrt, wenn die Großeltern sich während der Zeit um meine Kinder kümmern könnten?

Risikopersonen müssen die Betreuung des Kindes nicht leisten. Das gilt für ältere Menschen, etwa die Großeltern – zumindest wohl ab 60 -, und für Menschen, die gesundheitlich vorbelastet sind.

Gibt es bestimmt Fälle, in denen die Entschädigungsleistung ausgeschlossen ist?

Ja! Die Regelung gilt zum einen nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Dies betrifft also aktuell die Osterferien, die in den meisten Ländern zwei Wochen betragen. Zudem ist die Regelung befristet bis Ende des Jahres 2020.

Zudem erfolgt keine Entschädigung, wenn Dein Kind in dieser Zeit krankgeschrieben ist.

Die Entschädigung für Eltern wird für höchstens 6 Wochen gezahlt. Was passiert denn wenn die Kitas und Schulen noch länger geschlossen bleiben?

Tja, gute Frage, nächste Frage? Nach der derzeitigen Version der Vorschrift wohl erstmal nichts. Allerdings sieht man an der Vorschrift ja auch, wie schnell im Notfall Gesetze verabschiedet werden können, deshalb ist wohl erstmal der 19.04.2020 abzuwarten und zu hoffen, dass die Kitas und Schulen dann wieder öffnen. Wenn die Schließung weiter andauert bleibt abzuwarten, ob das Gesetz nochmals nachgebessert wird und der Entschädigungsanspruch erweitert wird.

Wie stelle ich denn den Antrag, um meinen Entschädigungsanspruch für Eltern in der Corona-Krise geltend zu machen?

Das musst du überhaupt nicht, denn die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs für Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber. Für die Entgegennahme und Abwicklung der Anträge sind die Behörden der Länder zuständig. Der Arbeitgeber beantragt dort eine Rückzahlung der Entschädigungssummen. Nur Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte selbst stellen.

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