Zurück in den Job! Deine Rechte als Mutter

Du hast vermutlich gehört, dass man Dich als Schwangere nicht entlassen darf, aber wusstest Du, dass Du während der Elternzeit ein Sonderkündigungsrecht hast? War Dir klar, dass es zwei unterschiedliche Arten von Teilzeitansprüchen gibt? Mal ehrlich, wie gut kennst Du Deine Rechte und Pflichten als Arbeitnehmerin vor, während und nach der Elternzeit wirklich? Wir waren nach einem ersten Gespräch mit MOM’S LAW Anwältin und Mama-Rechtsexpertin Christin Herken baff davon, wie groß unsere Wissenslücken in Bezug auf Themen sind, die unseren privaten und beruflichen Alltag fundamental beeinflussen! Darum gibt’s hier alle Antworten auf ungeklärte Mamafragen rund um’s Gesetz:

In Gesprächen gerade mit Menschen unterschiedlichen Alters, fallen immer mal wieder Begriffe wie Mutterschaftsurlaub statt Mutterschutz oder auch Muttergeld statt Elterngeld. Was sind die korrekten Begriffe und warum ist es wichtig, diese zu kennen?

Wie immer im Leben: Wer kompetent wirken möchte, sollte in einem Gespräch oder einer Diskussion auch die richtigen Begrifflichkeiten verwenden. Dann hat der Gesprächspartner sofort den Eindruck, dass man gut informiert ist und sich auskennt. Wichtig sind daher folgende Begriffe:

  • Mutterschutz:Tatsächlich hat sich hier ein Begriff derart etabliert, dass man ihn getrost nutzen kann, obwohl es nicht die offizielle Bezeichnung ist. Wenn wir von „Mutterschutz“ sprechen, dann meinen wir in der Regel die 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt des Kindes. Der offizielle gesetzliche Begriff hierfür ist „Schutzfristen vor und nach der Entbindung“. In diesen Zeiten ist die Mutter nicht beim Arbeitgeber beschäftigt. „Mutterschutz“ umfasst aber noch viel mehr, nämlich alle Schutzrechte, die das Mutterschutzgesetz normiert (z. B. das Verbot von Nacht- und Feiertagsarbeit für Schwangere).
  • Elternzeit: Das ist die Zeit der unbezahlten Freistellung von der Arbeit zur Erziehung meines Kindes. In anderen europäischen Ländern heißt dies z. B. Elternurlaub oder Karenz, in Deutschland sprechen wir aber ausschließlich von Elternzeit. Wichtig auch: Elternzeit und Elterngeld sind zwei unterschiedliche Dinge. 
  • Elterngeld:Das Elterngeld ist eine Sozialleistung des Staates nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für alle Mütter und Väter nach der Geburt bzw. der Annahme ihres Kindes.
  • Elternteilzeit:Diesen Begriff kennt das Gesetz nicht, er hat sich aber im täglichen Sprachgebrauch ebenso manifestiert wie „Mutterschutz“ und kann daher unproblematisch genutzt werden. Das Gesetz spricht nicht von Elternzeit oder Teilzeit in Elternzeit, sondern von „Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit“ Ich finde in diesem Zusammenhang sehr wichtig, dass sich jede Mutter die Begrifflichkeit des Gesetzes einmal verdeutlicht. Wenn eine Mutter während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, dann bewirbt sie sich rein begrifflich schon nicht um eine neue Teilzeitstelle, sondern sie beantragt nur die Verringerung der ihr zustehenden Arbeitszeit aus dem Vollzeitarbeitsverhältnis. Allein diese Begrifflichkeit macht schon klar, dass es eine Stelle gibt, die der Mutter unverändert aufgrund ihres ursprünglichen Anstellungsvertrages zusteht, auch wenn sie sich temporär gerade in Elternzeit befindet.

2. Das generelle Beschäftigungsverbot von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach kennen wir. Gibt es noch andere Beschäftigungsverbote, die Schwangere oder Mütter betreffen?

Ja, absolut. Und diese spielen in der Praxis auch eine große Rolle. Es gibt zum einen das betriebliche Beschäftigungsverbot. Ein Arbeitgeber muss für seine Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Das Ergebnis dieser Beurteilung kann sein, dass ein Arbeitsplatz nicht mit einer schwangeren Frau besetzt werden darf (Beispiel: Die Arbeitnehmerin muss mit Stoffen am Arbeitsplatz umgehen, die die Gesundheit des ungeborenen Kindes beeinträchtigen können, z. B. bestimmte Labortätigkeiten). Das betriebliche Beschäftigungsverbot spricht dann der Arbeitgeber aus. Darüber hinaus gibt es auch das ärztliche Beschäftigungsverbot. Wie schon der Name sagt, wird dies vom behandelnden Arzt ausgesprochen und zwar dann, wenn die Gesundheit der Mutter oder des Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. 

MOM'S LAW berät Mütter zu rechtlichen Themen und Fragen

Darf ich mein Kind während der Elternzeit in die Kita oder zur Tagesmutter bringen?

Ja, natürlich. Zwar muss ich im Elternzeitantrag bestätigen, dass ich mit meinem Kind in einem Haushalt lebe und dieses selbst betreue, das ist aber auch dann der Fall, wenn ich das Kind bei einer Tagesmutter betreuen lasse. Ich muss allerdings eine Hauptbetreuungsperson für das Kind sein. Dies ist z. B. der getrenntlebende Vater, der das Kind nur alle zwei Wochen ein Wochenende lang sieht, nicht.

Elternzeit kann bis zu drei Jahren beantragt werden. Wie ist das, wenn ich in den drei Jahren nach der Geburt meines ersten Kindes noch ein zweites Kind bekomme? Die Elternzeiten überschneiden sich ja dann. Gibt es dafür Sonderregelungen?

Ja, die gibt es. Grundsätzlich kann ich meine einmal beantragte Elternzeit nicht einseitig beenden. Der Eintritt in den Mutterschutz für ein weiteres Kind ist jedoch einer der Sonder-Beendigungsgründe. Er ist gesetzlich in § 16 BEEG festgelegt. Und er macht auch sehr viel Sinn. Denn in dem Moment, in dem ich meine Elternzeit beende, lebt mein zu Grunde liegendes Arbeitsverhältnis, das oft ein Vollzeitarbeitsverhältnis ist, wieder auf. Und wenn ich dann – sozusagen eine juristische Sekunde später – in meinen Mutterschutz für mein zweites Kind eintrete, dann bemessen sich meine Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld eben an diesem Vollzeitgehalt.

Neben dem Wiedereinstieg in Teilzeit, gibt es noch die Rückkehr in den Job in Teilzeit in Elternzeit. Was unterscheidet die beiden Modelle und hat da eins gegenüber dem anderen Vorteile?

Dies ist pauschal sehr schwierig zu beantworten, denn beide Modelle haben jeweils Vor- und Nachteile. Vielleicht überwiegen in den üblichen Konstellationen die Vorteile bei einer Teilzeit-in-Elternzeit-Beschäftigung. Der klare Vorteil bei der Teilzeit in Elternzeit ist der Sonderkündigungsschutz, der mir innerhalb der Elternzeit besteht. Der zweite Vorteil ist, dass ich bei einem weiteren Kind innerhalb der Elternzeit die Teilzeit einseitig beenden kann und wieder Mutterschutzzahlungen auf Vollzeitbasis erhalte (siehe oben Antwort zu Frage 4). Der Nachteil ist, dass ich Elternzeit verbrauche, die ich sonst vielleicht besser für später aufsparen könnte.

Wann und wie muss ich die Rückkehr in Teilzeit ankündigen oder beantragen?

Die Teilzeit muss immer schriftlich beantragt werden, d. h. eigenhändig unterschrieben. Also muss ein Original-Brief versendet werden, eine E-Mail ist nicht ausreichend. Und ganz wichtig ist auch, dass ich nachweisen kann, dass der Arbeitgeber das Schreiben erhalten hat. Also entweder man braucht eine kurze Bestätigung des Arbeitgebers, wenn die Zeit aber knapp ist oder der Arbeitgeber nicht reagiert, empfehle ich das Einwurf-Einschreiben mit Nachverfolgung des Zugangs. Bei Teilzeit in Elternzeit muss der Antrag 7 bzw. 13 Wochen vor Teilzeitbeginn eingehen – je nachdem in welchem Alter das Kind ist.  Teilzeit „nach“ Elternzeit muss drei Monate vor dem gewünschten Teilzeitbeginn beim Arbeitgeber beantragt worden sein.

Was ist mit dem Urlaub, der vor der Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte, nach der Rückkehr in den alten Job? Und was passiert, wenn ich nun statt Vollzeit in Teilzeit arbeite mit meinen alten Urlaubsansprüchen?

Die Resturlaubsansprüche aus der Zeit vor der Elternzeit bleiben vollumfänglich bestehen. Sie werden auch nicht „auf Teilzeit herunter gerechnet“. Dies machen leider immer noch viele Unternehmen falsch, weil es vor Jahren einmal die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war. Diese wurde aber inzwischen nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs geändert. Ich empfehle daher allen Eltern beim Resturlaub nach Rückkehr in Teilzeit genau hinzuschauen. Der Resturlaub kann übrigens bis zum Ende des auf die Rückkehr folgenden Jahres verbraucht werden. Erst dann verfällt er. In meinem Webinar „MOM’S LAW“ erkläre ich dies auch anhand von Beispielen. Der nächste Termin ist übrigens am 22. Juni 2020.

Der nicht genommene Urlaub von vor der Elternzeit bleibt Dir nach Deiner Rückkehr erhalten.

Kriege ich nach der Elternzeit wirklich meinen Job zurück? Also so wirklich, so wie vorher, mit Personal- und Budgetverantwortung? Bitte sag ja.

Lacht: Ja, das ist die alles entscheidende Frage. Klar ist, der Arbeitgeber muss nicht dieselbe Stelle wieder anbieten. Er muss aber eine „vergleichbare“ Position bereitstellen. Bezogen auf deine Frage bedeutet dies, dass du Personal- und Budget-Verantwortung nach der Rückkehr haben musst, wenn du sie vorher hattest. Wie hoch aber das Budget ist und wie viele Mitarbeiter*innen dein Team umfasst, das entscheidet schlussendlich der Arbeitgeber. Stichwort „Weisungsrecht/Direktionsrecht“. Im Grunde genommen musst du dich immer fragen: Hätte mein Arbeitgeber mir auch ohne Babypause diese neuen Aufgaben zuweisen können? Mir ist eins in dieser ganzen Thematik wirklich sehr wichtig und das hatte ich auch eingangs schon erwähnt. Jede Mutter sollte sich klar machen: „Ich bewerbe mich hier nicht um eine neue Stelle bei meinem alten Arbeitgeber. Ich habe einfach nur eine Babypause gemacht und kehre in meinen alten Job zurück, dies mit verringerter Arbeitszeit“.

Ist es berechtigt, wenn mein Arbeitgeber meine Rückkehr auf meine Position an Konditionen knüpft, wie z.B. Vollzeitarbeit oder die Bereitschaft zu Dienstreisen?

Auch hier gilt das oben Gesagte. Vollzeitarbeit kann der Arbeitgeber dann verlangen, wenn dringende betriebliche Gründe gegen eine Beschäftigung in Teilzeit sprechen. Das ist nur in sehr seltenen Ausnahmefällen wirklich der Fall. In der Regel lohnt sich eine Überprüfung, ob diese angeblichen, dringenden betrieblichen Gründe wirklich vorliegen. Bei den Dienstreisen ist die Antwort etwas differenzierter. Insbesondere wenn der Job vorher schon Dienstreisen beinhaltet hat, dann können auch in Teilzeit Dienstreisen grds. verlangt werden. Aber: Die Dienstreise muss eben auch in der Teilzeit durchführbar sein. Hier muss der Einzelfall immer genau betrachtet werden und es muss abgewogen werden, was noch verlangt werden darf und war nicht.

Über den Sonderkündigungsschutz von Schwangeren informieren die Personalabteilungen meist. Aber nun hören wir zum ersten Mal vom SonderkündigungsRECHT. Was besagt dieses Recht?

Dieses Sonderkündigungsrecht findet sich in § 19 BEEG. Danach kann ich als Mutter oder Vater mein Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit hin mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Wenn ich von mir aus also das Arbeitsverhältnis exakt zum Ende der Elternzeit kündigen möchte, dann muss ich dieses mit einer Frist von drei Monaten tun, egal was mein Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag zu den Kündigungsfristen sagen. Dies hat in der Praxis aber eher weniger Bedeutung, denn die wenigsten Mütter wollen ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Elternzeit komplett beenden. Und selbst wenn dies der Fall ist und die Frist verpasst wurde – ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Arbeitgeber unbedingt auf diese Frist besteht. Wer aber besonders lange Kündigungsfristen hat – z. B. ein Jahr und den Arbeitsplatz wechseln möchte, dem kann dieser Paragraph aber schon einmal mal helfen. Wie erkläre ich in meinem Webinar genauer.

Du hast noch mehr Fragen oder möchtest Dich weiter informieren zu Deinen Rechten als Mutter, im Job, in der Elternzeit oder anderen Zusammenhängen? MOM’s LAW veranstaltet regelmäßig online Webinare um Dich als Mama über alles rechtliche zu informieren. Für die Webinare kannst Du Dich einfach online anmelden und bequem von zu Hause teilnehmen. 

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